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Urteil Marina Vollmer Anlagenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Marina Vollmer

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Marina Vollmer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.10.1940 – Az. 4 752 GV 1248/14

Der Geschäftsführer Marina Vollmer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 8 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Marina Vollmer, der zusammen mit seinem Bruder Hartfried Raab Gesellschafter der Marina Vollmer Anlagenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 38 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 18.9.1960
Aktenzeichen: O 805 ca 8013/18
StuB 1967 , 34359

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